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Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen
ausschließlich zu unseren Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder
von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag
des Kunden vorbehaltlos annehmen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit
der Endgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von
diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie
schriftlich bestätigt.
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Angebote und Zusicherungen
Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich.
Zusicherungen des Lieferers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
erfolgen.
- Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Lieferer an die in seinen
Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend
sind die in der Auftragsbestätigung des Lieferers genannten Preise
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk.
Die Ware wird, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Lieferer
versichert. Den Preisen liegen die heute gültigen Löhne, Gehälter,
Material- und Energiekosten zugrunde. Sollten sich diesbezügliche Änderungen ergeben oder sollten sich die Voraussetzungen, die der
Kalkulation zugrunde lagen, ändern, bleiben entsprechende
Preiskorrekturen vorbehalten.
- Liefer- und Leistungszeit
Die vom Lieferer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen; hierzu gehören auch nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche
Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder deren
Unterlieferanten eintreten -‚ hat der Lieferer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Lieferer die
Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten
hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des
Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der
vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder
Art, sind ausgeschlossen. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und
Teilleistungen jederzeit berechtigt.
- Lieferung
Lieferfristen beginnen nach endgültiger Klärung erteilter Aufträge,
also nach Eingang aller für die Auftragsabwicklung erforderlichen
Unterlagen (Zeichnungen etc.) Teillieferungen sind zulässig. Der
Lieferant behält sich vor, die Lieferung bis zu 10% unter oder über den
bestellten Mengen vorzunehmen.
Die vereinbarten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter
Lieferung, auch nach Ablauf einer uns eventuell gesetzten Nachfrist,
sind ausgeschlossen.
Bei unvorhersehbarer höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen,
von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, welche die Lieferung
unmöglich machen oder wesentlich erschweren, können wir für die Dauer
der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit die Lieferung
einschränken oder einstellen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass
dem Kunden deswegen Schadensersatzansprüche zustehen.
- Gefahrtragung
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Falls der Versand ohne
verschulden des Lieferers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
- Gewährleistung
Mängelrügen hinsichtlich Quantität und Qualität sowie hinsichtlich des
Fehlens von zugesicherten Eigenschaften müssen unverzüglich, spätestens
innerhalb von 4 Wochen seit der Auslieferung, erfolgen. In jedem Fall
müssen Mängelrügen vor Beginn der Montage, Weiterverarbeitung oder
Weitergabe an Dritte erfolgen. Andernfalls besteht keinerlei Haftung
des Lieferers. Sämtliche Mängelrügen bedürfen der Schriftform. Mängel,
die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb von 4 Wochen seit
Lieferung entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Nimmt der Besteller Änderungen an
den Produkten vor, wechselt er Teile aus oder versucht er selbst eine
Nachbesserung, entfällt jegliche Haftung des Lieferers. Bei
rechtzeitiger, schriftlicher berechtigter Rüge haftet der Lieferer für
Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften zählt, sofern der Besteller nicht Änderung und
Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, unter Ausschluss
weiterer Ansprüche wie folgt. Alle diejenigen Teile
sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu
liefern, die innerhalb 6 Monaten, vom Lieferdatum ab gerechnet,
nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes,
der dem Risikobereich des Lieferers zuzurechnen ist, unbrauchbar werden
oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Ersatz von
Folgeschäden, Transport- und Reisekosten durch den Lieferer ist
ausgeschlossen. Der Ersatz für Beschädigungen durch Nachlässigkeit,
unkundige Behandlung, übermäßige Inanspruchnahme oder natürliche
Abnutzung ist gleichfalls ausgeschlossen. Werden rechtzeitige
Mängelrügen nicht anerkannt, verjähren die Gewährleistungsansprüche in
6 Monaten seit der Lieferung. Gewährleistungsansprüche gegen den
Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht
abtretbar. Sowohl unberechtigte als auch berechtigte Mängelrügen
berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen. Sind
Mängel der Lieferung darin begründet, dass Zulieferer des Lieferers sie
verursacht haben, ist der Lieferer lediglich verpflichtet, seine
Ansprüche gegen den Zulieferer an den Besteller abzutreten. Nur im
Fall, dass die abgetretenen Ansprüche gegen den Zulieferer nicht
durchsetzbar sind, kann der Besteller die Ansprüche gemäß b gegen den
Lieferer geltend machen. Die vorstehenden Absätze enthalten
abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
- Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
- Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Lieferers innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2% Skonto zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann, im Falle von Schecks
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Gerät der Besteller in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens
jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt,
oder wenn dem Lieferer andere Umstände bekannt werden ‚ die die
Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er
Schecks angenommen hat. Der Lieferer ist in diesem Fall außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der
Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch
wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat
oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
- Rücktritt
Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück
oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl,
auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des
Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet,
nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15
% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden
zu bezahlen.
- Patente
Falls der Lieferer Produkte nach den Vorgaben des Bestellers herstellt,
haftet der Besteller dem Lieferer dafür, dass schutzrechte Dritter
nicht bestehen und stellt den Lieferer von eventuellen Ansprüchen
Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen jeder Art frei.
Der Besteller wird Schutzrechte des Lieferers respektieren und
vertraulich behandeln.
- Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die dem
Lieferer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen
nicht als vertraulich.
- Schadensersatz
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Lieferung, positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen dessen
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, was der Besteller zu
beweisen hat. In jedem Fall ist ein Schadensersatzanspruch auf den
Auftragswert der gelieferten Ware beschränkt.
- Übertragbarkeit des Vertrags
Der Besteller darf seine Vertragsrechte nur mit schriftlichem Einverständnis des Lieferers auf Dritte übertragen.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Klarstellung
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Lieferer und Besteller gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Wir behalten uns außerdem das Recht vor, unsere Ansprüche
an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen. Sofern
sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Sämtliche Bestimmungen der
vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten unabhängig davon, ob Kauf,
Werklieferungs- Werkvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegen.
Die Vertragsparteien sind an dieser Stelle verpflichtet, anstatt der
unwirksamen Regelung eine Regelung zu vereinbaren, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am
nächsten kommt.
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